Regelt eine Hundesteuersatzung, dass die Steuer für Hunde ermäßigt wird, die von einem »zur Jagdausübung Berechtigten« zur Jagd eingesetzt werden, so bedeutet das nicht, dass das auch für eine Frau gilt, die einen Jagderlaubnisschein und einen zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel besitzt. Sie muss die volle Steuer bezahlen, weil die »Brauchbarkeitsprüfung ihres Hundes« sowie ihr Jagdschein nicht ausreichen. Denn sie ist keine »zur Jagdausübung berechtigte Person«. Damit sind zum Beispiel Jagdpächter gemeint, die das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche umfassend nutzen und andere davon ausschließen dürfen. Dass die Frau jagen gehe und sich einen Jagdhund halte, sei ihre persönliche Entscheidung, aus der ein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung nicht entstehen kann. (VwG Münster, 3 K 910/23) - vom 07.07.2025
Wird ein Testament durchgerissen, so hat der Erblasser damit zu verstehen gegeben, dass er das Testament widerrufen will. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er das Schriftstück anschließend in einem Schließfach aufbewahrt. Es greift dann die gesetzliche Erbfolge. Das hatte hier zur Folge, dass bei einem kinderlosen Mann seine Ehefrau und seine Mutter einen gemeinsamen Erbschein erhielten. Der in dem Testament bedachte Dritte geht leer aus. Das Nachlassgericht sah im Zerreißen des Testaments eine eindeutige Widerrufshandlung und lehnte den Antrag ab. Es sei unwahrscheinlich, dass das Dokument »durch äußere Einflüsse anderweitig in zwei Teile geraten ist". Auch ein versehentliches Zerreißen »durch Dritte« komme nicht in Betracht, wenn nur der Erblasser Zugang zum Schließfach gehabt hat. (OLG Frankfurt am Main, 21 W 26/25 - vom 29.04.2025