Kann ein Hausbesitzer nicht endgültig beweisen, dass Marderbisse zu Schäden am Dach (und zu Folgeschäden durch Wassereintritt) an seinem Haus geführt haben, so muss seine Wohngebäudeversicherung nicht leisten. Behauptet er, er habe Schäden an seinem Wohngebäude festgestellt, die auf einen Marderbefall zurückzuführen seien, so muss er das belegen. (Hier ging es um Instandsetzungskosten in Höhe von rund 100.000 €.) Insbesondere, wenn in dem Tarif nur Schäden an elektrischen Anlagen und Leitungen sowie an Dämmungen und Unterspannbahnen innerhalb versicherter Gebäude versichert sind, die unmittelbar durch den Biss wild lebender Kleintiere oder Nager verursacht worden sind, müssen genau solche Schäden bewiesen werden. Das konnte der Hauseigentümer nicht. (Brandenburgisches OLG, 11 U 2/25) - vom 17.06.2025
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei der Berechnung des deutschen Differenzkindergeldes die in der Schweiz gezahlten Kinderzulagen mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen sind, weil sie Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darstellen. Der Schweizer steuerliche Kinderabzug bleibt dagegen außer Betracht, da es sich dabei um eine einkommensabhängige Steuervergünstigung und nicht um eine Familienleistung handelt. Wegen der Beschäftigung des Kindsvaters in der Schweiz war diese vorrangig für die Familienleistungen zuständig; Deutschland musste lediglich die Differenz zum deutschen Kindergeld zahlen. Maßgeblich für die Umrechnung der Kinderzulagen in Euro war jeweils der Auszahlungstag. Danach betrug das Differenzkindergeld 4 € monatlich für Dezember 2013 bis Dezember 2014, 12 € für Januar bis Dezember 2015, 16 € für Januar bis April 2016, 20 € für Mai 2016 und 12 € für Juni 2016. Der Einwand, das bereits gezahlte Kindergeld sei verbraucht worden, stand der Rückforderung nicht entgegen. (BFH, Urteil vom 09.07.2026 – III R 37/23)