Gibt es eine "Wohnraumoffensive", mit der Baumaßnamen steuerlich gefördert werden, wenn dadurch Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen geschaffen wird, so hat ein Eigentümer eines vermieteten Hauses keinen Anspruch auf diese steuerliche Förderung, wenn er das Haus abreißt und an selber Stelle ein Haus mit besseren Ausbau- und Energiestandards errichten lässt und das auch wieder vermietet. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöhe nicht das Wohnangebot. Daran änderten auch die Verbesserungen bei den energetischen Punkten nichts. Es handele sich um eine Sanierung und nicht um eine Schaffung von Wohnraum. Nur eine solche sollte von der "Wohnraumoffensive" gefördert werden. (FG Köln, 1 K 2206/21) - vom 12.06.2024
Befinden sich Gebäude und Höfe mehrere Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage, und ist die vorhandene Trinkwasserversorgung zu knapp, um hinreichend Löschwasser für den Fall eines Brandes in einem Anwesen bereitstellen zu können, so darf die Gemeinde die Eigentümer dennoch nicht per Anordnung verpflichten, eine eigene Löschwasserversorung herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Grundstückseigentümer dazu "verdonnert" wurden, "eine Wassermenge von 96 Kubikmetern für eine Dauer von zwei Stunden" zu gewährleisten, ohne dass geprüft wurde, ob auch eine geringere Löschwassermenge ausreichen könnte (was hier der Fall war, weil das Regelwerk, auf das sich die Gemeinde stützte, für "ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen" die Hälfte an Kubikmetern vorsah). (VwG Koblenz, 3 L 1042/24) - vom 14.11.2024