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16.07.2025

Ferienbetreuung: Inwiefern Kosten steuerlich absetzbar sind

Wer seine Kinder in den Sommerferien betreuen lässt, kann die Kosten unter Umständen steuerlich in Ansatz bringen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Eltern würden seit 2025 vom Fiskus besser unterstützt: Der Steuerbonus für Kinderbetreuungskosten sei erweitert worden. Nun könnten 80 Prozent der Ausgaben bis maximal 4.800 Euro pro Kind steuerlich abgesetzt werden. Das gehe bis zum 14. Lebensjahr des Kindes und, sofern eine starke Behinderung vorliege, darüber hinaus. Voraussetzung sei, dass das Kind dem Haushalt angehört, also dort gemeldet ist. Aus Sicht der Lohnsteuerhilfe kann dies bei getrennten oder unverheirateten Eltern zum Problem werden. Wohne das Kind beispielsweise nur bei der Mutter, könne der Vater keine Ferienbetreuung absetzen, selbst wenn er sie bezahlt und das Kind in den Ferien betreut hat. Es sei also vorteilhafter, wenn das Kind beiden Haushalten angehört. Dann könnten beide Elternteile mit der Anlage Kind die Kinderbetreuungskosten absetzen und sich den Höchstbetrag aufteilen.

Erstreckt sich die Ferienbetreuung über mehrere Wochen, könne das richtig teuer sein. Was Kinderbetreuung angeht, seien die Steuergesetze jedoch sehr eng gefasst. Um Kosten absetzen zu dürfen, müsse die reine Betreuung des Kindes im Vordergrund des Ferienprogramms stehen. Geht es um die Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten, sei der Fiskus raus, so die Lohnsteuerhilfe. Geht die Ferienbetreuung dagegen von einer Kita, einem Hort, der Kirche oder Gemeinde aus, sei es unproblematisch. Hier gebe es meist kein spezielles Motto. Wird ein Extra-Geld für Bastelmaterialien, Busfahrten oder Eintrittstickets verlangt, sei dieses aber nicht absetzbar; nur der Grundbetrag für die Ferienbetreuung dürfe in die Steuererklärung eingesetzt werden. Verpflegungskosten seien ebenfalls ausgeschlossen. Die Lohnsteuerhilfe weist außerdem auf formelle Hürden hin: Die Rechnung müsse auf den Namen der Eltern ausgestellt sein und den exakten Wortlaut "Ferienbetreuung" enthalten. Die Kosten dürften nicht bar bezahlt, sondern müssten auf ein Konto überwiesen worden sein.

Auch die Großeltern dürften unter Vertrag genommen und per Überweisung für die Ferienbetreuung der Enkelkinder bezahlt werden. Liegt ein Betreuungsvertrag im Rahmen eines Minijobs vor und wird dies der Minijobzentrale gemeldet, könnten sogar "die Großeltern abgesetzt werden". Während die Eltern so Steuern und Sozialabgaben einsparten, müssten Oma und Opa dieses Geld hingegen nicht versteuern. Das Modell funktioniere aber nur, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt der Eltern wohnen. Dann seien Oma und Opa gemeldeten Tagesmüttern, Babysittern oder Au-pair-Mädchen gleichgestellt.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 15.07.2025