16.07.2025
Werden Kontoverträge unmittelbar nach der Aufnahme des Kunden in die von den USA geführte Sanktionsliste im Zusammenhang mit dem "Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012" gekündigt, spricht das für den Willen, die gelisteten Gesetze befolgen zu wollen. Dies verstößt gegen die EU-Blocking-VO. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass einem Bankkunden wegen unberechtigter Kündigung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Der Kläger unterhielt bei der beklagten Bank seit rund 30 Jahren verschiedene Bankkonten, Depots und Kreditkarten für private Zwecke. Er ist deutscher Staatsangehöriger mit iranischer Abstammung. Frühere Geschäfte mit Iranbezug betreibt er nicht mehr. Von Ende September 2020 bis Mai 2021 befand er sich zu Unrecht auf der Sanktionsliste des Office of Asset Control der USA (SDN-Liste), die unter anderem aufgrund des "Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012" geführt wird. Ende Oktober/Anfang November 2020 kündigte die Beklagte alle Kontoverbindungen zum Kläger. Im März 2022 kündigte sie die Kontoverträge erneut ordentlich. Sie berief sich auf ihre seit 2007 angewandte "Iran-Policy".
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Kontoverträge fortbestehen und die Beklagte zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet ist. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Kläger könne Schadensersatz wegen der unberechtigten Kündigung der Kontoverträge verlangen, entschied das OLG. Die Kündigungen verstießen gegen die Vorgaben der EU-Blocking-VO. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Klägers auf die SDN-Liste und der Kündigung der Kontoverträge spreche dafür, dass die Kündigung der bereits seit rund 30 Jahren andauernden Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit der Aufnahme des Klägers auf die SDN-Liste und damit zur Befolgung der gelisteten Gesetze erfolgte. Der Verweis der Beklagten auf ihre "Iran-Policy" überzeuge nicht. Es bleibe offen, warum diese seit 2007 bestehende Policy erst 2020 zur Kündigung geführt haben solle.
Da die Beklagte die Kontoverträge erneut im März 2022 gekündigt habe, seien diese nunmehr allerdings wirksam beendet worden. Eine Nichtigkeit dieser Kündigung konnte das OLG nicht feststellen. Der Kläger habe sich zum Kündigungszeitpunkt seit rund zehn Monaten nicht mehr auf der SDN-Liste befunden. Damit könne auch nicht angenommen werden, dass die Kündigungen zur Befolgung einer Listung ausgesprochen wurden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.06.2025, 10 U 137/23