16.07.2025
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist nicht verpflichtet, dem Betreiber eines örtlichen Elektrizitätsverteilernetzes die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell für den Netzanschluss eines Batteriespeichers zu untersagen. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden.
Die Antragstellerin betreibt bundesweit Batteriespeicher, die weitere Beteiligte ein Elektrizitätsverteilernetz. Im Mai 2021 begehrte die Antragstellerin von letzterer den Netzanschluss eines Batteriespeichers mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und einer Speicherkapazität von 3.450 Kilowattstunden. Er sollte als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Ein Verbrauch der zwischengespeicherten Energie vor Ort war nicht beabsichtigt.
Die weitere Beteiligte wies der Antragstellerin einen Netzverknüpfungspunkt zu und verlangte die Zahlung eines Baukostenzuschusses. Dessen Höhe berechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der BNetzA zur Erhebung solcher Zuschüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung 2009 (BK6p-06-003) nach dem so genannten Leistungspreismodell.
Die Antragstellerin forderte die BNetzA auf, der weiteren Beteiligten gemäß § 31 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Geltendmachung eines Baukostenzuschusses dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die BNetzA wies den Antrag zurück. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss aufgehoben und die BNetzA verpflichtet, über den Antrag erneut zu entscheiden. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die BNetzA gegen diese Beurteilung.
Der BGH hat den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 EnWG diskriminierend ist. Zwar unterschieden sich Batteriespeicher von anderen Letztverbrauchern dadurch, dass sie den aus dem Verteilernetz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder einspeisen. Der nach dem örtlichen Leistungspreis berechnete Baukostenzuschuss wirke bei Batteriespeichern stärker standortsteuernd als bei anderen Letztverbrauchern. Zudem könnten Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben, weil sie bei (drohenden) Netzengpässen bedarfsgerecht Strom speichern oder ins Netz einspeisen können.
Die Gleichbehandlung netzgekoppelter Batteriespeicher und anderer Letztverbraucher hält der BGH jedoch nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses gleichwohl objektiv für gerechtfertigt. Dem anschlussverpflichteten Netzbetreiber komme insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Entscheidet er sich, Baukostenzuschüsse nach Maßgabe des Positionspapiers 2009 der BNetzA zu verlangen, komme es darauf an, ob die Vorgaben der BNetzA ihrerseits mit dem Diskriminierungsverbot des § 17 Absatz 1 EnWG in Einklang stehen.
Die BNetzA durfte laut BGH davon ausgehen, dass die Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell trotz der festgestellten Unterschiede zwischen Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. Der Zuschuss nach dem Leistungspreismodell erfülle nach seinem Sinn und Zweck eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Anschluss umso teurer wird, je höher der Leistungsbedarf ist. Der Anschlussnehmer solle angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes und damit einhergehende Netzausbaukosten, die alle Netznutzer tragen müssen, zu vermeiden. Der Baukostenzuschuss solle außerdem zur Finanzierung des Verteilernetzes beitragen. Beides gelte auch für netzgekoppelte Batteriespeicher, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzen. Der Netzanschluss sei wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend zu dimensionieren; die Einspeisefunktion hat darauf keinen Einfluss.
Der Zweck des Baukostenzuschusses werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben können. Die Ansiedlung von Batteriespeichern komme, selbst wenn sie das Gesamtnetz entlasten können, nicht stets dem lokalen Anschlussnetz zugute, für das der Baukostenzuschuss verlangt wird. Dass die Antragstellerin vorliegend bereit war, mit ihrem Batteriespeicher netzentlastende Maßnahmen zu ergreifen, hielt der BGH für nicht maßgeblich. Nur der Netzbetreiber könne beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen der netzdienliche Betrieb von Batteriespeichern im örtlichen Verteilernetz zur Verhinderung von Netzausbaumaßnahmen führen kann. Es unterliege daher seinem Entscheidungsspielraum, ob bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen transparente und diskriminierungsfreie, mithin notwendig für alle Netzanschlusspetenten geltende, generalisierende Anreize für die Ansiedlung von Batteriespeichern gesetzt werden sollen.
Entgegen dem Beschwerdegericht ergebe sich die Unzulässigkeit des Baukostenzuschusses für Batteriespeicher nicht aus einer Gesamtbetrachtung unionsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung. Zwar seien in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und in der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung verschiedene Regelungen zur Energiespeicherung enthalten, die den Anschluss neuer Energiespeicheranlagen erleichtern sollen, so der BGH. Dabei handele es sich aber um allgemeine Zielbestimmungen, die einen Umsetzungsspielraum belassen und in einem Spannungsverhältnis mit anderen Zielen stehen, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unverhältnismäßig zu belasten. Aus dem EU-Recht lasse sich daher nicht unmittelbar ableiten, dass für den Netzanschluss von Speicheranlagen keine Baukostenzuschüsse erhoben werden dürfen, zumal der Gesetzgeber diese sowohl durch ihre Freistellung von Netzentgelten als auch steuerlich bereits in vielfacher Hinsicht privilegiert und fördert. Würde man Batteriespeicher darüber hinaus auch von Baukostenzuschüssen freistellen oder diese rabattieren, müssten die Anschlusskosten auf die Netzentgelte umgelegt und damit von der Gemeinschaft der Letztverbraucher getragen werden, während die wirtschaftliche Nutzung der Speicher, etwa durch Ausnutzung der Preisschwankungen auf den Spotmärkten (Spreads), allein dem Betreiber der Speicheranlage zugutekäme.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2025, EnVR 1/24