16.07.2025
Das Kammergericht (KG) hat die Berufung zweier Klägerinnen gegen die Social-Media-Plattform X zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts (LG), wonach die deutsche Gerichtsbarkeit international unzuständig sei, bestätigt.
Die Klägerinnen – zwei natürliche Personen – hatten mit ihrer Klage begehrt, dass es X untersagt werde, sechs Postings weiter zu verbreiten. Diese seien volksverhetzend, Hass schürend und verstießen gegen die Richtlinie zu Gewaltandrohung.
Die X-Betreiberin wandte ein, die Berliner Gerichte seien international nicht zuständig, weil sie ihren Sitz in Irland habe und dort der Erfüllungsort sei. Da die Klägerinnen keine Verbraucherinnen seien, ergebe sich auch aus Artikel 17 und 18 Brüssel-Ia-Verordnung keine besondere Zuständigkeit. Das LG war dieser Ansicht gefolgt.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am KG wies der zuständige Senat darauf hin, dass er dem LG folgen wolle. Auch er sehe den Erfüllungsort in Irland. Es liege auch keine Verbrauchersache vor. Denn eine der Klägerinnen habe dem Gericht nur unzureichende Informationen gegeben, ob sie als Verbraucherin anzusehen sei. Nach einer Gesamtabwägung, unter anderem ihrem selbst gewählten Nutzernamen mit der Berufsbezeichnung als Rechtsanwältin und dem Eindruck, den sie objektiv damit erweckt habe, bestünden vernünftige Zweifel an einer Verbrauchereigenschaft. Es könne jedenfalls nicht sicher festgestellt werden, dass sie im Sinne der Brüssel-Ia-Verordnung eine Verbraucherin sei. Dies wirke sich zu ihren Lasten aus.
Bei der anderen Klägerin komme es hierauf schon nicht an. Ihre Klage sei unzulässig, weil sie keine Wohnadresse angegeben habe. Dies sei aber nur zulässig, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gebe. Solche habe sie nicht dargelegt.
Die Organisation HateAid, die in dem Verfahren ursprünglich ebenfalls als Klägerin aufgetreten war, hatte gegen das Urteil des LG keine Berufung eingelegt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Kammergericht, Urteil vom 10.07.2025, 10 U 104/24, nicht rechtskräftig