12.02.2025
Bei der Bundestagswahl kann die Stimmabgabe direkt im Wahllokal oder per Brief erfolgen. Damit auch bei der Briefwahl alles sicher bleibt, sorgen verschiedene Maßnahmen dafür, dass jede Stimme nur einmal abgegeben und ordnungsgemäß gezählt wird. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.
Am 23.02.2025 werde der 21. Deutsche Bundestag gewählt. Alle Wahlberechtigten erhielten im Vorfeld eine Wahlbenachrichtigung. Mit dieser könnten sie die Briefwahl beantragen oder am Wahltag ihre Stimme persönlich im Wahllokal abgeben.
Sobald Wähler Briefwahlunterlagen beantragen, werde dies im Wählerverzeichnis vermerkt. Eine Stimmabgabe sei danach nur noch mit dem von der Gemeinde ausgestellten Wahlschein möglich – entweder per Briefwahl oder im Wahllokal. Der Wahlschein müsse zusammen mit den ausgefüllten Briefwahlunterlagen an die Gemeinde zurückgesendet werden. Dadurch werde eine mehrfache Stimmabgabe verhindert. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass Wahlbetrug strafbar ist.
Falls Briefwahlunterlagen an eine andere Adresse als die Wohnanschrift versendet werden, informiere die Gemeinde die Wahlberechtigten mit einer Kontrollmitteilung an ihre Wohnanschrift. So bemerkten Wähler, falls jemand missbräuchlich in ihrem Namen Briefwahlunterlagen beantragt.
Briefwähler müssten auf dem Wahlschein eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass sie den Stimmzettel persönlich ausgefüllt haben. Wer eine falsche Versicherung abgibt, mache sich strafbar. Auch das unberechtigte Ausfüllen des Stimmzettels für eine andere Person sei strafbar – es sei denn, die betreffende Person hat körperliche Einschränkungen und bittet um Hilfe.
Briefwahlunterlagen könnten nur dann an eine andere Person übergeben werden, wenn diese eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Eine Person dürfe die Unterlagen für maximal vier Wahlberechtigte abholen und müsse sich auf Verlangen ausweisen.
Die in den Wahllokalen und die per Briefwahl abgegebenen Stimmen würden von ehrenamtlichen Wahlhelfenden aus der Wählerschaft öffentlich und für alle kontrollierbar ausgezählt. Außerdem gilt laut Regierung bei der Auszählung aller Stimmen das Vier-Augen-Prinzip, es gebe Kontrollzählungen und Dokumentationspflichten der Wahlhelfenden.
Das Stimmverhalten der Urnenwähler unterscheide sich häufig von dem der Briefwähler. Die Bundesregierung betont, dass das kein Hinweis auf eine Manipulation sei. Es könne verschiedene Gründe dafür geben, dass Briefwählerwähler anders abstimmen als Urnenwähler. Zum Beispiel könnte es Präferenzen der Anhängerschaft für eine bestimmte Form der Stimmabgabe geben.
Bundesregierung, PM vom 06.02.2025