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21.01.2025

Dreiseitiger Vertrag: Syndikus-Zulassung bleibt bestehen

Wechselt eine Syndikusanwältin per dreiseitigem Übertragungsvertrag von einem alten zu einem neuen Arbeitgeber, ohne dass sich die Tätigkeit im Wesentlichen ändert, so muss keine neue Zulassung beantragt werden. Damit hat der Anwaltssenat des BGH eine Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) abgewiesen.

Eine seit 2016 als Syndikus zugelassene Anwältin wechselte 2021 zurück zu ihrer alten Arbeitgeberin – allerdings innerhalb desselben Konzerns. Ihre aktuelle Arbeitgeberin, die ehemalige und neue Arbeitgeberin sowie die Anwältin schlossen hierzu einen dreiseitigen Vertrag, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis "mit allen Rechten und Pflichten" wieder übergehen sollte. Zwar sollte die Anwältin in der neuen Tätigkeit auch eine Leitungsfunktion übernehmen ("Legal & Compliance Officer" statt "Legal Officer"); dies sollte jedoch maximal fünf bis zehn Prozent ihrer Arbeit ausmachen. Antragsgemäß stellte die Rechtsanwaltskammer Stuttgart fest, dass der Zulassungsbescheid von 2016 aufrechterhalten werden könne, da es sich um keine wesentliche Änderung der Tätigkeit handele. Dagegen ging die DRV vor, weil sie der Auffassung war, es hätte eine neue Zulassung beantragt werden müssen. Mit dieser Ansicht drang sie jedoch weder vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg noch vor dem BGH durch.

Zu Recht habe die Kammer die Fortgeltung der alten Zulassung festgestellt, so der BGH-Anwaltssenat. Es liege kein Widerrufsgrund nach § 46b Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor. Eine dreiseitige Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übertragen werde, stehe einem gesetzlichen Betriebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch beziehungsweise einer Verschmelzung gleich.

Auch eine Erstreckung gemäß § 46b Absatz 3 BRAO sei nicht erforderlich gewesen, weil sich die Tätigkeit nicht wesentlich geändert habe. Die geringfügige Übernahme von Leitungsaufgaben sei von untergeordneter Bedeutung. Damit erteilte der BGH der Auffassung der DRV eine Absage, bei einem Wechsel des Arbeitgebers sei stets eine wesentliche Änderung der Tätigkeit gegeben, weswegen immer eine neue Zulassung beantragt werden müsse.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 17.01.2025 zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2024, AnwZ (Brfg) 6/24