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20.01.2025

Ferienwohnung: Verspätete Reinigung rechtfertigt Kündigung nicht unbedingt

Die verspätete Reinigung einer Ferienwohnung kann die fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen. Voraussetzung ist aber, dass der Mieter dem Vermieter zuvor eine gültige Frist gesetzt hat, innerhalb derer die Reinigung zu erfolgen hat. So das Landgericht (LG) Flensburg.

Ein Mann mietete bei einer Frau eine Ferienwohnung auf Sylt für einen Silvesterurlaub vom 31. Dezember bis zum 4. Januar. Nach dem Mietvertrag sollte die Ferienwohnung am Anreisetag um 16.00 Uhr bezugsfertig sein. Die Miete zahlte der Mann vor der Anreise.

Am Silvestertag holte der Mann den Schlüssel für die Ferienwohnung ab und stellte gegen 13.00 Uhr fest, dass die Wohnung nach Abreise der Vormieter noch nicht gereinigt war. Der Mann beschwerte sich hierüber bei der Vermieterin. Die versprach, eine Reinigung der Ferienwohnung zu veranlassen. Auf eine erneute Reklamation gegen 15.50 Uhr teilte die Vermieterin um 16.00 Uhr mit, dass die Reinigungskraft in 30 Minuten eintreffen werde. Daraufhin teilte der Mann mit, dass er um 19.00 Uhr eine Silvesterveranstaltung besuchen wolle und die Reinigung zu spät sei. Daher würde er alles stornieren und sich eine andere Unterkunft suchen.

Später forderte der Mann die Vermieterin zur Rückzahlung der Miete für die Ferienwohnung auf und klagte vor dem Amtsgericht (AG) Niebüll. Dieses sah in der Erklärung über die Stornierung eine wirksame Kündigung des Mietvertrages und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung des Geldes. Gegen das Urteil legte die Vermieterin Berufung ein.

Das LG Flensburg hat das Urteil des AG abgeändert und die Klage abgewiesen. Es verneinte eine wirksame Kündigung des Mietvertrags, weil der Mann keine gültige Frist zur Reinigung gesetzt habe. Die Vermieterin sei nach dem Mietvertrag erst ab 16.00 Uhr verpflichtet gewesen, die Ferienwohnung zu überlassen. Soweit der Mieter sich bereits vor 16.00 Uhr über den ungereinigten Zustand der Ferienwohnung beschwert habe, stelle das keine wirksame Fristsetzung dar. Eine Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da es für den Mann – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Silvesterabends – zumutbar gewesen wäre, bis 16.30 Uhr auf die angekündigte Reinigungskraft zu warten.

Rechtlicher Hintergrund: Nach § 543 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In § 543 Absatz 3 BGB ist als weitere Voraussetzung eine vorherige Fristsetzung geregelt. Von der Fristsetzung kann in bestimmten Fällen, beispielsweise bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit oder bei besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, abgewichen werden.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 13.09.2024, 1 S 26/24, rechtskräftig