13.02.2024
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
Dies dient laut BMF der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (zum Beispiel individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, könne in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Der jeweilige Pauschbetrag stelle einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfalle der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sei die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Die pauschalen Werte berücksichtigen laut BMF im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (zum Beispiel Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssten einzeln aufgezeichnet werden. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) sei nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Das Schreiben des BMF mit den entsprechenden Pauschbeträgen ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik "Aktuelles/BMF-Schreiben" als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12.02.2024, IV D 3 - S-1547 / 19 / 10001 :005