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09.08.2022

Urteil wegen Verfüllung einer Tongrube: Ist rechtskräftig

Weil sie eine Tongrube mit hausmüllähnlichen Abfällen befüllt haben, haben sich mehrere Männer strafbar gemacht. Das hat das Landgericht (LG) Stendal entschieden und ist hierin vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt worden.

Das LG hat die Angeklagten E. und S. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Anlagen, den Angeklagten K. wegen Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. hat es wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt und von der Beihilfe zu den Taten von E. und S. – ebenso wie die Angeklagten M. und Sch. – freigesprochen.

Nach den Urteilsfeststellungen verfüllten die Angeklagten E. und S. als Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer einer GmbH in den Jahren 2005 bis 2008 eine Tongrube in Vehlitz mit etwa 900.000 Tonnen hausmüllähnlicher Abfälle. Der Angeklagte K. unterstützte dies als Angestellter eines Müllentsorgungsunternehmens. Der Angeklagte R., der Geschäftsführer eines an der Verfüllung beteiligten Unternehmens war, sagte vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt zu seinem Kenntnisstand über die Art der Abfälle falsch aus. Das LG vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die freigesprochenen Angeklagten die Genehmigungslage kannten.

Der BGH hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verworfen. Das Urteil des LG Stendal ist damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2022, 6 StR 227/21